Unser gesamter Medienbestand ist auch online Verfügbar.
Sie können bequem von zu Hause in unserem Bestand stöbern, und sich weitere Informationen zu den Medien anzeigen lassen. Außerdem sehen Sie, ob das Medium verfügbar oder ausgeliehen ist. Mit Ihrer Benutzernummer und Geburtsdatum können Sie außerdem das Benutzerkonto einsehen.
Gerne zeigen wir Ihnen bei einer “ Einführung in die Onlinerecherche” welche Möglichkeiten Sie von zu Hause aus haben. Schreiben Sie uns bei Interesse eine kurze Nachricht. Wir teilen Ihnen dann einen Termin mit.
Oder sprechen Sie während der Öffnungszeiten unseren Administrator Herrn Uwe Kuehn an, er wird Ihnen gerne die ersten Schritte zeigen.
(1) Der Betrieb einer öffentlich zugänglichen Einrichtung mit Kunden- oder Besuchsverkehr jeglicher Art sowie die Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung setzen ein Hygienekonzept nach den Vorgaben des Absatzes 2 voraus; wegen des Hausrechts und der Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Landtags sind von der Pflicht nach Halbsatz 1 der Niedersächsische Landtag, seine Gremien und Fraktionen ausgenommen.
(2) 1In dem Hygienekonzept im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vorzusehen, die
die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern,
der Wahrung des Abstandsgebots nach § 2 dienen,
Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten steuern und der Vermeidung von Warteschlangen dienen,
die Nutzung sanitärer Anlagen regeln,
das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen sicherstellen und
sicherstellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet werden.
2Das Hygienekonzept nach Satz 1 kann Regelungen und Maßnahmen enthalten, die den Verzicht auf eine Mund-Nasen-Bedeckung ermöglichen, zum Beispiel durch die Verwendung geeigneter physischer Barrieren aus Glas oder Plexiglas. 3Die oder der jeweils Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. 4Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über dessen Umsetzung Auskunft zu erteilen. 5Darüber hinausgehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz oder anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sollen die Betreiberinnen und Betreiber des öffentlichen Personenverkehrs ein den besonderen Anforderungen des öffentlichen Personenverkehrs entsprechendes Hygienekonzept erstellen.
Vor der Bücherei haben wir nun ein Regal mit 1.- Euro Büchern aufgestellt. Schauen sie doch mal vorbei. Bestimmt ist auch was für ihren Geschmack dabei.
Es gibt auch viele CDś und Spiele.
Außerdem gibt es hier Infomaterial der NABU -
Gruppe Lachendorf, sowie eine Sammelstelle für alte Handys.
Wussten Sie es schon ??
Sie schaffen es zeitlich nicht Ihre ausgeliehenen Bücher zum Bücherbus zu bringen. Kein Problem. Wir machen das gerne für Sie. Geben Sie ihre Bücher einfach bei uns in der Bücherei ab. Wir geben diese dann zurück. Ebenso können Sie bestellte Bücher bei uns abgeben lassen.
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